Dokumente/Satzung.tex

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2017-09-01 09:26:21 +00:00
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\newcommand{\emp}[1]{\textsf{\textbf{#1}}}
\title{Vereinssatzung}
\author{}
\date{}
\hyphenation{URNIX}
\begin{document}
\maketitle
\begin{enumerate}[§ 1.]
\item \emp{Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
\item Der Verein trägt den Namen Imaginärraum.
\item Er hat seinen Sitz in Bayreuth.
\item Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz ``e.V.''
\item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}
\item \emp{Vereinszweck}
\begin{enumerate}
2018-05-11 13:48:26 +00:00
\item Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft.
2017-09-01 09:26:21 +00:00
\item Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
\begin{enumerate}
\item Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und
Informationsaustausches zu Themen moderner
Kommunikationsmöglichkeiten durch z.B. öffentliche Treffen,
Diskussionsforen, Kongresse, Symposien, Tagungen usw.
\item Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von sonstigen
Veranstaltungen zur Volks- und Berufsbildung für
Mitarbeiter, Angehörige oder andere Betroffene
(Vertragspartner, Kunden, Endverbraucher u.a.) von
Telekommunikationseinrichtungen (Kurse, Seminare, Workshops
usw.)
\item Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen
Einrichtungen vor allem der Früherziehung, Bildung,
Weiterbildung und Praxis
\item Hilfestellung bei technischen und organisatorischen
Fragen
\item Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit
Technologie
\end{enumerate}
\end{enumerate}
\item \emp{Selbstlosigkeit}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte
Zwecke'' § 51 ff. AO und § 10b EStG.
\item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
\item Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
\item Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
\end{enumerate}
\item \emp{Erwerb der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt.
\item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung
der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich
eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist.
\item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
\item Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm
verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen
befreit.
\end{enumerate}
\item \emp{Beendigung der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliedschaft endet
\begin{enumerate}
\item Mit dem Tod des Mitglieds,
\item durch freiwilligen Austritt,
\item durch Ausschluss aus dem Verein,
\item bei juristischen Personen bei deren Auflösung.
\end{enumerate}
2017-09-01 09:51:48 +00:00
\item Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er
erfolgt durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
2017-09-01 09:26:21 +00:00
\item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6
Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss acht
Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
\end{enumerate}
\item \emp{Beiträge}
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
\item \emp{Organe des Vereins} sind
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand,
\item die Mitgliederversammlung.
\end{enumerate}
\item \emp{Der Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern: 1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender/Schriftführer, Kassenwart sowie bis zu zwei
Beisitzern.
\item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese
Geschäftsordnung darf der Satzung nicht widersprechen und bei
Punkten, die davon nicht erfasst werden, hält sich der Vorstand an
die Satzung.
\item Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
\item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr gewählt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
\item In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden,
die in der Mitgliederversammlung wahlberechtigt sind.
\item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
\item Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal
statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
Vorstandsvorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
fernschriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen.
\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder
bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
\item Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich,
fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich erklären.
\end{enumerate}
\item \emp{Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
geleitet.
\item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von 25\% der Vereinsmitglieder schriftlich oder fernschriftlich
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
\item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
fernschriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
gilt das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich oder fernschriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
\item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und
auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet z. B. auch über
\begin{enumerate}
\item Wahl und Abwahl des Vorstandes,
\item Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
\item Aufgaben des Vereins,
\item Beteiligung an Gesellschaften,
\item Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,
\item Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
\item Mitgliedsbeiträge,
\item Satzungsänderungen,
\item Auflösung des Vereins.
\end{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
30\% der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt
der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit
der Einladung hinzuweisen.
\item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1. Vorsitzende. Personenwahlen können auf Antrag eines Mitglieds
geheim durchgeführt werden, sonstige Wahlen nach Beschluss des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
\item Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mit ihren
Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind.
\end{enumerate}
\item \emp{Satzungsänderung}
\begin{enumerate}
\item Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.
\item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald elektronisch mitgeteilt werden.
\item Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer
$\frac23$-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
\end{enumerate}
\item \emp{Beurkundung von Beschlüssen}
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
\item \emp{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}
\begin{enumerate}
\item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine $\frac
34$-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung, die vier Wochen im Voraus getätigt wurde, in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich zum Zweck der Volksbildung zu verwenden hat.
\end{enumerate}
\end{enumerate}
\end{document}