\documentclass{article} \usepackage{german} \usepackage[utf8]{inputenc} \usepackage{enumerate} \usepackage{color} \usepackage{ulem} \setlength{\textwidth}{15cm} \setlength{\textheight}{24cm} \addtolength{\topmargin}{-2cm} \addtolength{\oddsidemargin}{-1.5cm} \newcommand{\emp}[1]{\textsf{\textbf{#1}}} \title{Vereinssatzung} \author{} \date{} \hyphenation{URNIX} \begin{document} \maketitle \begin{enumerate}[§ 1.] \item \emp{Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr} \begin{enumerate} \item Der Verein trägt den Namen Imaginärraum. \item Er hat seinen Sitz in Bayreuth. \item Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz ``e.V.'' \item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. \end{enumerate} \item \emp{Vereinszweck} \begin{enumerate} \item Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft. \item Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: \begin{enumerate} \item Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zu Themen moderner Kommunikationsmöglichkeiten durch z.B. öffentliche Treffen, Diskussionsforen, Kongresse, Symposien, Tagungen usw. \item Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von sonstigen öffentlichen Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.) zur Volks- und Berufsbildung \item Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen vor allem der Früherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis \item Hilfestellung bei technischen und organisatorischen Fragen \item Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie \end{enumerate} \end{enumerate} \item \emp{Selbstlosigkeit} \begin{enumerate} \item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' § 51 ff. AO und § 10b EStG. \item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. \item Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. \item Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. \end{enumerate} \item \emp{Erwerb der Mitgliedschaft} \begin{enumerate} \item Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. \item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist. \item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. \item Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. \end{enumerate} \item \emp{Beendigung der Mitgliedschaft} \begin{enumerate} \item Die Mitgliedschaft endet \begin{enumerate} \item Mit dem Tod des Mitglieds, \item durch freiwilligen Austritt, \item durch Ausschluss aus dem Verein, \item bei juristischen Personen bei deren Auflösung. \end{enumerate} \item Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. \item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss acht Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. \end{enumerate} \item \emp{Beiträge} Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. \item \emp{Organe des Vereins} sind \begin{enumerate} \item Der Vorstand, \item die Mitgliederversammlung. \end{enumerate} \item \emp{Der Vorstand} \begin{enumerate} \item Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender/Schriftführer, Kassenwart sowie bis zu zwei Beisitzern. \item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung darf der Satzung nicht widersprechen und bei Punkten, die davon nicht erfasst werden, hält sich der Vorstand an die Satzung. \item Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. \item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. \item In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden, die in der Mitgliederversammlung wahlberechtigt sind. \item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. \item Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. \item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. \item Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich erklären. \end{enumerate} \item \emp{Mitgliederversammlung} \begin{enumerate} \item Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. \item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25\% der Vereinsmitglieder schriftlich oder fernschriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. \item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt fernschriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder fernschriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. \item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über \begin{enumerate} \item Wahl und Abwahl des Vorstandes, \item Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, \item Aufgaben des Vereins, \item Beteiligung an Gesellschaften, \item Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000, \item Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, \item Mitgliedsbeiträge, \item Satzungsänderungen, \item Auflösung des Vereins. \end{enumerate} \item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 30\% der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. \item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Personenwahlen können auf Antrag eines Mitglieds geheim durchgeführt werden, sonstige Wahlen nach Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. \item Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind. \end{enumerate} \item \emp{Satzungsänderung} \begin{enumerate} \item Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. \item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald elektronisch mitgeteilt werden. \item Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer $\frac23$-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. \end{enumerate} \item \emp{Beurkundung von Beschlüssen} Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. \item \emp{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung} \begin{enumerate} \item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine $\frac 34$-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung, die vier Wochen im Voraus getätigt wurde, in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. \item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der Volksbildung zu verwenden hat. \end{enumerate} \end{enumerate} \end{document}