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\documentclass[a4paper]{article}
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\usepackage{german}
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\usepackage[utf8]{inputenc}
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\usepackage{enumerate}
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\usepackage{color}
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\usepackage{ulem}
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\setlength{\textwidth}{15cm}
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\addtolength{\oddsidemargin}{-1.5cm}
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\newcommand{\emp}[1]{\textsf{\textbf{#1}}}
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\title{Imaginärraum Vereinssatzung}
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\author{}
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\date{}
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\hyphenation{URNIX}
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\begin{document}
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\maketitle
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\begin{enumerate}[§ 1.]
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\item \emp{Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr}
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\begin{enumerate}
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\item Der Verein trägt den Namen Imaginärraum.
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\item Er hat seinen Sitz in Bayreuth.
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\item Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
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danach den Zusatz ``e.V.''
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\item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Vereinszweck}
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\begin{enumerate}
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\item Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und
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Wissenschaft.
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\item Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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\begin{enumerate}
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\item den freien, interdisziplinären Austausch von Wissen auf
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dem Gebiet der Informatik, der Technik nebst den Natur- und
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Gesellschaftswissenschaften, auch durch die Herausgabe von
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frei zugänglichen Schriften und Büchern in elektronischer
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Form;
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\item die Organisation, Durchführung und Unterstützung von
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Informationsveranstaltungen, Workshops, Seminaren und
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Konferenzen zur
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\begin{enumerate}
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\item Förderung der Technik- und Medienkompetenz von
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Jugendlichen und Erwachsenen;
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\item Aufklärung über Risiken und Gefahren von digitaler
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Technik, Medien und Datennetzen, aber gleichfalls auch zur
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Aufklärung über deren Potentiale für die gesellschaftliche,
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kulturelle, demokratische, technologische und
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wirtschaftliche Entwicklung und die sich damit eröffnenden
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individuellen und zivilgesellschaftlichen
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Entfaltungsmöglichkeiten;
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\end{enumerate}
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\item die Förderung von schöpferisch-kritischem Umgang mit
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Technologie sowie den interdisziplinären Austausch darüber;
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\item den Betrieb und die Unterhaltung eines Hackerspaces;
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\item den Austausch mit anderen nationalen und internationalen
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Gruppierungen, deren Zwecke und Ziele mit denen des Vereins
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vereinbar sind.
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\end{enumerate}
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\end{enumerate}
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\item \emp{Selbstlosigkeit}
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\begin{enumerate}
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\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
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gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte
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Zwecke'' § 51 ff. AO und § 10b EStG.
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\item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
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Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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\item Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
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verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
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Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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\item Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
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Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
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Vergütungen begünstigt werden.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Erwerb der Mitgliedschaft}
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\begin{enumerate}
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\item Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
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Person werden, die seine Ziele unterstützt.
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\item Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
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\begin{enumerate}
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\item Ordentliche Mitgliedschaft
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\item Fördermitgliedschaft
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\item Ehrenmitgliedschaft
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\end{enumerate}
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\item Fördermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
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\item Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
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besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm
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verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
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Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
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eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen
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befreit.
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\item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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\item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung
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der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich
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eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Beendigung der Mitgliedschaft}
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\begin{enumerate}
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\item Die Mitgliedschaft endet
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\begin{enumerate}
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\item Mit dem Tod des Mitglieds,
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\item durch freiwilligen Austritt,
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\item durch Ausschluss aus dem Verein,
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\item bei juristischen Personen bei deren Auflösung.
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\end{enumerate}
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\item Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er
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erfolgt durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung gegenüber dem
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Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
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\item Sollte durch eine Änderung der Beitragsordnung der zu zahlende Beitrag
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steigen, können Mitglieder innerhalb von vier Wochen ihre Mitgliedschaft
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fristlos beenden.
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\item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
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schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6
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Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
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sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss acht
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Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
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bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
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Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
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nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
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den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Beiträge}
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Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
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Mitgliederversammlung.
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\item \emp{Organe des Vereins} sind
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\begin{enumerate}
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\item Der Vorstand,
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\item die Mitgliederversammlung.
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\end{enumerate}
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\vspace{10mm}
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\item \emp{Der Vorstand}
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\begin{enumerate}
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\item Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern: 1. Vorsitzender,
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2. Vorsitzender/Schriftführer, Kassenwart sowie bis zu zwei
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Beisitzern.
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\item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese
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Geschäftsordnung darf der Satzung nicht widersprechen und bei
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Punkten, die davon nicht erfasst werden, hält sich der Vorstand an
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die Satzung.
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\item Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
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außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
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vertretungsberechtigt.
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\item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
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von einem Jahr gewählt. Der Vorstand wird von der
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Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die
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jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
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Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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\item In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden,
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die in der Mitgliederversammlung wahlberechtigt sind.
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\item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
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Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
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Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt,
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an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
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teilzunehmen.
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\item Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal
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statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
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Vorstandsvorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
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fernschriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
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mindestens 7 Tagen.
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\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
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Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
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2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet
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die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
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Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder
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bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
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\item Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich,
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fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
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|
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
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schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich erklären.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Mitgliederversammlung}
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\begin{enumerate}
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\item Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
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einzuberufen. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
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geleitet.
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\item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
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wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
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von 25\% der Vereinsmitglieder schriftlich oder fernschriftlich
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und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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\item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
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fernschriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung
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einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
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gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
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dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
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gilt das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
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als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
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schriftlich oder fernschriftlich bekannt gegebene Adresse
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gerichtet ist.
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\item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
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Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
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bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
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Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
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Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
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Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
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vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem
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Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und
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auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung
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einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
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der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung
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entscheidet z. B. auch über
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\begin{enumerate}
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\item Wahl und Abwahl des Vorstandes,
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\item Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
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\item Aufgaben des Vereins,
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\item Beteiligung an Gesellschaften,
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\item Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,
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|
\item Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
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\item Mitgliedsbeiträge,
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\item Satzungsänderungen,
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\item Auflösung des Vereins.
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\end{enumerate}
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\item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
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30\% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei
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Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer
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zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist
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unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf
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diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
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\item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
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Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
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1. Vorsitzende. Personenwahlen können auf Antrag eines Mitglieds
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geheim durchgeführt werden, sonstige Wahlen nach Beschluss des
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Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
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\item Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder, die mit ihren
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Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Satzungsänderung}
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\begin{enumerate}
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\item Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
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abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
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der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
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Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
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Satzungstext beigefügt worden waren.
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\item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
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Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
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Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
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allen Vereinsmitgliedern alsbald elektronisch mitgeteilt werden.
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\item Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer
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$\frac23$-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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\end{enumerate}
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\item \emp{Beurkundung von Beschlüssen}
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Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten
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Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
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unterzeichnen.
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\item \emp{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}
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\begin{enumerate}
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\item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine $\frac
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34$-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
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Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
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Ankündigung, die vier Wochen im Voraus getätigt wurde, in der
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Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
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steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an an
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eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
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steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
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ausschließlich zum Zweck der Volksbildung zu verwenden hat.
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\end{enumerate}
|
|
\end{enumerate}
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\end{document}
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