Satzungsaenderung nach MV 2022

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Stephan Messlinger 2022-11-29 18:37:38 +01:00
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\begin{enumerate}
\item Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt.
\item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung
der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich
eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist.
\item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
\item Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
\begin{enumerate}
\item Ordentliche Mitgliedschaft
\item Fördermitgliedschaft
\item Ehrenmitgliedschaft
\end{enumerate}
\item Fördermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
\item Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm
verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen
befreit.
\item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
\item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung
der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich
eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist.
\end{enumerate}
\item \emp{Beendigung der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
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und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
\item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
fernschriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei
einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
gilt das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied