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\begin{enumerate}
\item Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt.
\item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung
der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich
eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist.
\item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
\item Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
\begin{enumerate}
\item Ordentliche Mitgliedschaft
\item Fördermitgliedschaft
\item Ehrenmitgliedschaft
\end{enumerate}
\item Fördermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
\item Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich
besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm
verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen
befreit.
\item Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
\item Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein oder Änderung
der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder fernschriftlich
eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der es zu erreichen ist.
\end{enumerate}
\item \emp{Beendigung der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
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\item Der Vorstand,
\item die Mitgliederversammlung.
\end{enumerate}
\vspace{10mm}
\item \emp{Der Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern: 1. Vorsitzender,
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und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
\item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
fernschriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei
einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
gilt das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
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\item Auflösung des Vereins.
\end{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
30\% der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt
der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit
der Einladung hinzuweisen.
30\% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer
zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf
diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
\item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1. Vorsitzende. Personenwahlen können auf Antrag eines Mitglieds
geheim durchgeführt werden, sonstige Wahlen nach Beschluss des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
\item Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mit ihren
\item Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder, die mit ihren
Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind.
\end{enumerate}
\item \emp{Satzungsänderung}